Anforderungsniveau
Allgemeines
Bereits in der Begründung für die Novelle der Wärmeschutzverordnung (WSVO) vom 16. August 1994 ist
eine Forderung von Bundesregierung und Bundesrat enthalten, weitere Verschärfungen der Energieeinspar- anforderungen vorzunehmen, die zu einer nochmaligen Verbrauchssenkung von ca. 25 %
bis 30 % führen.
Die Erhöhung des Anforderungsniveaus bezüglich des energiesparenden Wärmeschutzes ist Bestandteil
eines Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung, das mit dem Ziel verfolgt wird, die CO2 -Emissionen bis zum Jahre 2005 um 25 % gegenüber dem
Stand 1990 zu reduzieren.
Im Juni 1999 wurde erstmals der Referentenentwurf einer Energie- einsparverordnung, kurz EnEV,
vorgelegt. Die Fortschreibung der EnEV wurde am 29.11.2000 von den Bundesministern Dr. Müller und Bodewig der Presse vorgestellt. Mit der EnEV besteht erstmals die Möglichkeit, innerhalb
einer energetischen Bilanzierung nicht nur die bauliche Ausführung der Gebäudehülle zu betrachten, sondern zudem die Effizienz der vorhandenen Heizungs- und ggf. Lüftungsanlagen zu
berücksichtigen. Damit kann die EnEV als eine Zusammenführung von Wärmeschutz- und Heizungsanlagen-Verordnung verstanden werden.
Während die WSchVO Anforderungen an die Höhe des Jahres-Heizwärmebedarfs stellt, wird die EnEV
künftig einen Grenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf festlegen. Dieser ganzheitliche Ansatz der Verordnung entspricht den Anforderungen an modernes Bauen. Auf der Grundlage neuer
europäischer und nationaler Normen erfolgt eine komplexe energetische Bilanzierung von Gebäuden. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in den geforderten Ausweisen über den
Endenergiebedarf - nach einzelnen Energieträgern - dem Heizwärmebedarf und dem Jahres-Primärenergiebedarf in einem Energiebedarfsausweis zusammenzustellen. Dieser Energiebedarfsausweis ist Käufern von Wohngebäuden, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
Diese Kenngröße, insbesondere der Heizenergiebedarf, wird es dem Verbraucher künftig ermöglichen,
seinen tatsächlichen Ist-Verbrauch mit dem prognostizierten Jahres-Heizenergiebedarf zu vergleichen.
Die Genauigkeit des Vergleichs darf jedoch nicht überschätzt werden, da die Verordnung auf normierte
Randbedingungen (Meteorologische Daten, Nutzerverhalten etc.) zurückgreift.
Das Ausgangsniveau, von dem ausgehend eine weitere 30 %ige energetische Verbesserung bei Neubauten
erreicht werden soll, ist aufgrund des Wechsels in der Anforderungsmethodik von WSchVO zur EnEV nicht mehr einfach darzustellen. Vergleichsrechnungen mit unterschiedlichen Gebäudetypen
zeigen jedoch, dass die vom Bundesrat geforderten Verbrauchssenkungen von 25 % bis 30 % nicht nur eingehalten, sondern z.T. überschritten werden.
Anhang 1, Tabelle 1 der EnEV enthält die Höchstwerte der Hauptanforderungsgröße “Jahres-Primärenergiebedarf“ in
Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve für Gebäude mit normalen lnnentemperaturen.
Für Wohngebäude mit zentraler Warmwasserbreitung (Spalte 2) sowie dezentraler Warmwasserbereitung
(Spalte 3) sind gesonderte Anforderungskennwerte ausgewiesen. Sie sind bezogen auf die Gebäude- nutzfläche. Für andere Gebäude (z.B. Bürogebäude, Krankenhäuser, hallenartige Gebäude) sind
die Anforderungskennwerte bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen.
Darüber hinaus sind für alle Gebäudearten die spezifischen, auf die wärmeübertragende Oberfläche der
Gebäude bezogenen Transmissions- wärmeverluste HT´ nach Spalte 5 einzuhalten. Diese Nebenanforderung soll sicherstellen, dass ein Mindestmaß des baulichen Wärmeschutzes nicht überschritten wird.
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